651.111
StGV
CH-AG
§ 60 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Aufsicht des Kantonalen Steueramtes (§ 161 Abs. 2 und 3 StG)
Vollzug und Verfahren - Behörden
§ 60 StGV · Aufsicht des Kantonalen Steueramtes (§ 161 Abs. 2 und 3 StG)
1. Das Kantonale Steueramt überwacht den Steuerbezug durch die Gemeinden. Es kann Rechnungsprüfungen vornehmen und die Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen im Sinne von § 205 des Gesetzes veranlassen.
2. Den Gemeinden können die Kosten für ausserordentliche Revisionsaufwendungen belastet werden.