Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.111 StGV CH-AG

§ 60 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Aufsicht des Kantonalen Steueramtes (§ 161 Abs. 2 und 3 StG)

Vollzug und Verfahren - Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 60 StGV · Aufsicht des Kantonalen Steueramtes (§ 161 Abs. 2 und 3 StG)

1. Das Kantonale Steueramt überwacht den Steuerbezug durch die Gemeinden. Es kann Rechnungsprüfungen vornehmen und die Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen im Sinne von § 205 des Gesetzes veranlassen.

2. Den Gemeinden können die Kosten für ausserordentliche Revisionsaufwendungen belastet werden.

← § 59 StGV Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Getrennter Wohnsitz der Eheleute (§ 21 Abs. 1 StG) § 61 StGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →