§ 59 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Zugehörigkeit in mehreren aargauischen Gemeinden (§ 157 Abs. 1 StG)
§ 59 StGV · Zugehörigkeit in mehreren aargauischen Gemeinden (§ 157 Abs. 1 StG)
1. Bei natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons, die in mehreren aargauischen Gemeinden auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wird eine Steuerausscheidung vorgenommen. Die Steuerausscheidung richtet sich sinngemäss nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts.
2. Die Hauptveranlagung erfolgt in der Gemeinde, in der sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht die Hauptteile der steuerbaren Werte befinden. Im Zweifelsfall bezeichnet das Kantonale Steueramt die Hauptveranlagungsgemeinde endgültig.
3. Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht für die gesamte Steuerperiode, wenn eine Person im Laufe des Jahres in einen anderen Kanton wegzieht und am Ende der Steuerperiode dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zieht eine im Kanton Aargau beschränkt steuerpflichtige Person im Laufe des Jahres in eine andere aargauische Gemeinde zu und ist sie am Ende der Steuerperiode dort unbeschränkt steuerpflichtig, gilt § 157 Abs. 1 des Gesetzes.