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651.111 StGV CH-AG

§ 58 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Kontrollen des Gemeinderates und des Kantonalen Steueramtes (§§ 150 Abs. 1 und 171 Abs. 4 StG)

Erbschafts- und Schenkungssteuern
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§ 58 StGV · Kontrollen des Gemeinderates und des Kantonalen Steueramtes (§§ 150 Abs. 1 und 171 Abs. 4 StG)

1. Der Gemeinderat hat alle Todesfälle in der Gemeinde sowie alle ihm zur Kenntnis gelangenden Steuerfälle in eine Kontrolle einzutragen.

2. Das Kantonale Steueramt schreibt die zu verwendenden Formulare vor und trifft die Veranlagungs- und Einspracheverfügungen.

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