§ 56 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Pflichten des zur Behandlung zuständigen Gemeinderates (§ 150 Abs. 1 StG)
§ 56 StGV · Pflichten des zur Behandlung zuständigen Gemeinderates (§ 150 Abs. 1 StG)
1. Der Gemeinderat hat folgende Aufgaben
a) Er hat anhand der in Betracht fallenden, auf Kosten der Steuerpflichtigen zu beschaffenden Unterlagen (Inventar, Teilungsvertrag, Liquidationsrechnung, letztwillige Verfügung, Erb-, Schenkungs-, Kauf- oder Verpfründungsvertrag usw.) die Höhe des Vermögens und dessen Anfall an die steuerpflichtigen Erbinnen bzw. Erben, die Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmer oder die Beschenkten nachzuweisen; im Falle der Erbschaft ist die Vollständigkeit der Vermögensaufstellung (Inventar) von den erbberechtigten Personen oder deren Vertreterinnen bzw. Vertreter zu bescheinigen.
b) Er hat die Verwandtschaftsverhältnisse festzustellen, soweit sie für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind.
c) Er hat abzuklären, ob zwischen der zuwendenden und der empfangenden Person in den letzten 5 Jahren mehrfache Zuwendungen erfolgt sind (§ 149 Abs. 2 des Gesetzes).