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651.111 StGV CH-AG

§ 53 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Vermögensstichtag bei Erbschaften und Schenkungen (§ 145 StG)

Erbschafts- und Schenkungssteuern
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§ 53 StGV · Vermögensstichtag bei Erbschaften und Schenkungen (§ 145 StG)

1. Werden Vermögensobjekte, denen eine steuerliche Schätzung zu Grunde liegt, unentgeltlich übertragen, so ist unter Vorbehalt von § 145 Abs. 2 des Gesetzes die Schätzung am letzten Vermögensstichtag vor dem Vermögensanfall massgebend.

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