651.111
StGV
CH-AG
§ 53 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Vermögensstichtag bei Erbschaften und Schenkungen (§ 145 StG)
Erbschafts- und Schenkungssteuern
§ 53 StGV · Vermögensstichtag bei Erbschaften und Schenkungen (§ 145 StG)
1. Werden Vermögensobjekte, denen eine steuerliche Schätzung zu Grunde liegt, unentgeltlich übertragen, so ist unter Vorbehalt von § 145 Abs. 2 des Gesetzes die Schätzung am letzten Vermögensstichtag vor dem Vermögensanfall massgebend.