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651.111 StGV CH-AG

§ 52 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Gelegenheitsgeschenke (§ 142 Abs. 4 StG)

Erbschafts- und Schenkungssteuern
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§ 52 StGV · Gelegenheitsgeschenke (§ 142 Abs. 4 StG)

1. Als kleinere Gelegenheitsgeschenke gelten die üblichen Geschenke zu besonderen Anlässen und Ereignissen (Taufe, Heirat, Geburtstag usw.), sofern sie den Wert von Fr. 5'000.- nicht übersteigen.

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