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651.111 StGV CH-AG

§ 48 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Besitzesdauer (§ 110 StG)

Grundstückgewinnsteuern
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§ 48 StGV · Besitzesdauer (§ 110 StG)

1. Die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen unterbricht die Besitzesdauer nicht.

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