651.111
StGV
CH-AG
§ 47 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Gesamtveräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens (§ 107 StG)
Grundstückgewinnsteuern
§ 47 StGV · Gesamtveräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens (§ 107 StG)
1. Bei Veräusserung von landwirtschaftlichem Geschäftsvermögen mit Grundstücken in verschiedenen Gemeinden ermittelt die Wohnsitzgemeinde der steuerpflichtigen Person den mit der Einkommenssteuer und den mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassenden Gewinn. Die Wohnsitzgemeinde orientiert die anderen Gemeinden über das Ergebnis, sodass jede Gemeinde die Grundstückgewinnsteuer für die auf ihrem Gebiet befindlichen Grundstücke veranlagen kann.
2. Bei Erbengemeinschaften ist die letzte Wohnsitzgemeinde der Erblasserin oder des Erblassers zuständig. Bei ausserkantonalem Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers ist die Gemeinde zuständig, wo sich der überwiegende Teil der Aktiven befindet.