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651.111 StGV CH-AG

§ 46 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Begriff des überbauten Grundstückes (§ 105 Abs. 1 StG)

Grundstückgewinnsteuern
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§ 46 StGV · Begriff des überbauten Grundstückes (§ 105 Abs. 1 StG)

1. Als überbaut gelten Grundstücke, auf denen im Zeitpunkt der Veräusserung feste, mit dem Boden verbundene Gebäude stehen. Grundstücke mit nicht mehr nutzbaren Abbruchobjekten, Fahrnisbauten, Schuppen usw., deren Wert für den Kaufpreis von untergeordneter Bedeutung ist, gelten nicht als überbaut.

2. Als überbaut gilt auch der im Ort oder Quartier übliche Umschwung einer Baute.

3. Nicht als überbaut gilt der übernormale Umschwung einer Baute, sofern er zu einer Überbauung oder Arrondierung verwendet werden könnte und sofern diese zusätzliche Nutzung ohne wesentliche Beeinträchtigung des überbauten Teils möglich wäre.

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