651.111
StGV
CH-AG
§ 45 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Anrechenbare Aufwendungen (§ 104 Abs. 1 lit. c StG)
Grundstückgewinnsteuern
§ 45 StGV · Anrechenbare Aufwendungen (§ 104 Abs. 1 lit. c StG)
1. Lediglich die unmittelbar durch den Erwerb und die Veräusserung des Grundstückes bedingten ausgewiesenen Kosten wie Auslagen für die Beurkundung und den Grundbucheintrag sowie die üblichen Mäklerprovisionen und Inserate zählen zu den anrechenbaren Aufwendungen. Nicht anrechenbar sind die eigenen Kaufs- beziehungsweise Verkaufsbemühungen und die dabei anfallenden Unkosten der steuerpflichtigen Person.