651.111
StGV
CH-AG
§ 44 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Ersatzbeschaffung von Wohneigentum (§ 98 StG)
Grundstückgewinnsteuern
§ 44 StGV · Ersatzbeschaffung von Wohneigentum (§ 98 StG)
1. Bei Miteigentum wird die Ersatzbeschaffung auf dem Erlösanteil gewährt, der dem im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil entspricht; bei Gesamteigentum auf dem Erlösanteil, welcher der Quote des Innenverhältnisses entspricht.
2. Erfolgt die Veräusserung der Wohnliegenschaft durch den einen und der Erwerb der Ersatzliegenschaft durch den anderen Eheteil, so gelten die veräussernde und die erwerbende Person als identisch und es kann, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, die Ersatzbeschaffung beansprucht werden.