Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.111 StGV CH-AG

§ 40 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG)

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 StGV · Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG)

1. Als offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte gelten alle geldwerten Leistungen und Vorteile, die den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, den Genossenschafterinnen oder Genossenschaftern oder ihnen nahe stehenden Dritten durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise gewährt worden sind und die weder geschäftsmässig begründete Leistungen noch Rückzahlungen von Kapitalanteilen darstellen. In Betracht fallen insbesondere

a) Dividenden und Zinsen auf dem Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital, Auszahlungen auf Genussscheinen, Bonus, Ausgabe von Gratisaktien und Gratisliberierungen, Nennwertzuwachs aus Umstrukturierungen;

b) geschäftsmässig nicht begründete Saläre, Mietzinse, Provisionen, Kommissionen, Lizenzentschädigungen, Spesenvergütungen, Pensionen;

c) Kaufpreise und ähnliche Vergütungen, soweit sie das übersteigen, was einer unbeteiligten Drittperson hätte bezahlt werden müssen;

d) Zahlungen für private Auslagen der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der Genossenschafterinnen oder Genossenschafter, so z.B. private Auto- und Liegenschaftskosten, Wohnungsmiete, Versicherungen usw.;

e) unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt gewährte Vorteile, welche unbeteiligten Drittpersonen nicht zu den gleichen Bedingungen gewährt worden wären;

f) von der Gesellschaft oder Genossenschaft getragene Verrechnungssteuern auf Gewinnausschüttungen und gleichgestellten Leistungen der Gesellschaft oder Genossenschaft, sofern sie der Erfolgsrechnung belastet wurden;

g) die Finanzierung einer den übrigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nicht gewährten beruflichen Vorsorge.

← § 38 StGV Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Getrennter Wohnsitz der Eheleute (§ 21 Abs. 1 StG) § 44 StGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →