Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.111 StGV CH-AG

§ 4 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Steueraufschub bei Generationenwechsel (§ 23 StG)

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 StGV · Steueraufschub bei Generationenwechsel (§ 23 StG)

1. Ist der Erblasserin oder dem Erblasser ein Steueraufschub bewilligt worden, so wird dieser ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung der Erbberechtigten stillschweigend im Sinne von § 23 Abs. 2 des Gesetzes verlängert.

2. Beim Ablauf eines Steueraufschubs gemäss § 23 des Gesetzes besteht kein Anspruch auf eine Besteuerung gemäss § 45 Abs. 1 lit. f des Gesetzes. Ausgenommen sind Steueraufschübe, die gestützt auf § 23 des Gesetzes vor dem 1. Januar 2011 gewährt wurden. In diesem Fall richtet sich die Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f des Gesetzes, wenn im Zeitpunkt der Gewährung des Steueraufschubs diese Voraussetzungen vorlagen.

← § 3 StGV Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Getrennter Wohnsitz der Eheleute (§ 21 Abs. 1 StG) § 5 StGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →