651.111
StGV
CH-AG
§ 4 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Steueraufschub bei Generationenwechsel (§ 23 StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Allgemeine Bestimmungen
§ 4 StGV · Steueraufschub bei Generationenwechsel (§ 23 StG)
1. Ist der Erblasserin oder dem Erblasser ein Steueraufschub bewilligt worden, so wird dieser ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung der Erbberechtigten stillschweigend im Sinne von § 23 Abs. 2 des Gesetzes verlängert.
2. Beim Ablauf eines Steueraufschubs gemäss § 23 des Gesetzes besteht kein Anspruch auf eine Besteuerung gemäss § 45 Abs. 1 lit. f des Gesetzes. Ausgenommen sind Steueraufschübe, die gestützt auf § 23 des Gesetzes vor dem 1. Januar 2011 gewährt wurden. In diesem Fall richtet sich die Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f des Gesetzes, wenn im Zeitpunkt der Gewährung des Steueraufschubs diese Voraussetzungen vorlagen.