651.111
StGV
CH-AG
§ 37 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Geschäftsabschluss (§ 59 Abs. 3 StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Zeitliche Grundlagen
§ 37 StGV · Geschäftsabschluss (§ 59 Abs. 3 StG)
1. Wird im letzten Quartal eines Kalenderjahres eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der erste Geschäftsabschluss in der folgenden Steuerperiode erstellt werden.