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651.111 StGV CH-AG

§ 37 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Geschäftsabschluss (§ 59 Abs. 3 StG)

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Zeitliche Grundlagen
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§ 37 StGV · Geschäftsabschluss (§ 59 Abs. 3 StG)

1. Wird im letzten Quartal eines Kalenderjahres eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der erste Geschäftsabschluss in der folgenden Steuerperiode erstellt werden.

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