§ 36 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Bemessung des Einkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit (§§ 58 Abs. 3 und 59 Abs. 2 StG)
§ 36 StGV · Bemessung des Einkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit (§§ 58 Abs. 3 und 59 Abs. 2 StG)
1. Das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres ist für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch dann massgebend, wenn wegen der Aufnahme oder Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder bei einer Änderung des Zeitpunktes des Geschäftsabschlusses ein mehr oder weniger als 12 Monate umfassendes Geschäftsjahr resultiert. Das Ergebnis wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.
2. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die regelmässig fliessenden Einkünfte für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, werden die regelmässig fliessenden Einkünfte für die Satzbestimmung auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf 12 Monate umgerechnet.
3. Die regelmässig fliessenden Einkünfte eines Geschäftsjahres, das 12 oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.