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651.111 StGV CH-AG

§ 35a Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Höchstbelastung (§ 56 StG)

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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§ 35a StGV · Höchstbelastung (§ 56 StG)

1. Die Herabsetzung erfolgt nach Rechtskraft der Veranlagung.

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