651.111
StGV
CH-AG
§ 34 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Zweitwohnung (§ 51 Abs. 3 StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
§ 34 StGV · Zweitwohnung (§ 51 Abs. 3 StG)
1. Als Zweitwohnung gilt eine Wohnung, welche sich die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres Wohnsitzes hält, ohne dass diese dauerhaft vermietet wird.
2. Bei der Bewertung eines als Zweitwohnung genutzten ausserkantonalen Grundstückes bildet der Repartitionswert den Verkehrswert.