651.111
StGV
CH-AG
§ 33 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Bewertung der Wertpapiere (§ 50 StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
§ 33 StGV · Bewertung der Wertpapiere (§ 50 StG)
1. Für Wertpapiere mit regelmässiger Kursnotierung oder bei Nachweis regelmässiger Verkäufe ist der jeweils aktuelle Kurswert massgebend. Für andere Wertpapiere wird in der Regel auf die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer abgestellt.