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651.111 StGV CH-AG

§ 3 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (§ 21 Abs. 2 StG)

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 StGV · Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (§ 21 Abs. 2 StG)

1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge, aber getrennter Steuerpflicht der Eltern werden, mit Ausnahme des Erwerbseinkommens und der Grundstückgewinne, das Einkommen und Vermögen der Kinder dem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes zusteht.

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