651.111
StGV
CH-AG
§ 3 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (§ 21 Abs. 2 StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Allgemeine Bestimmungen
§ 3 StGV · Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (§ 21 Abs. 2 StG)
1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge, aber getrennter Steuerpflicht der Eltern werden, mit Ausnahme des Erwerbseinkommens und der Grundstückgewinne, das Einkommen und Vermögen der Kinder dem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes zusteht.