Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.111 StGV CH-AG

§ 21 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - 3. Rückstellungen (§ 36 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und 2 bzw. § 69 lit. f StG)

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 StGV · 3. Rückstellungen (§ 36 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und 2 bzw. § 69 lit. f StG)

1. Rückstellungen gelten insbesondere als geschäftsmässig begründet, soweit sie vorgenommen werden für

a) im massgeblichen Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;

b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren und Debitoren, am massgeblichen Bilanzstichtag verbunden sind;

c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken;

d) Ersatzbeschaffungen. Bei Fehlen einer nach kaufmännischer Art geführten Buchhaltung ist die Rückstellung in einer separaten Aufstellung als Beilage zur Steuererklärung betragsmässig geltend zu machen.

2. Bisherige Rückstellungen, die nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang begründet sind, werden zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet.

← § 20 StGV Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Getrennter Wohnsitz der Eheleute (§ 21 Abs. 1 StG) § 22 StGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →