651.111
StGV
CH-AG
§ 21 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - 3. Rückstellungen (§ 36 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und 2 bzw. § 69 lit. f StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 21 StGV · 3. Rückstellungen (§ 36 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und 2 bzw. § 69 lit. f StG)
1. Rückstellungen gelten insbesondere als geschäftsmässig begründet, soweit sie vorgenommen werden für
a) im massgeblichen Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren und Debitoren, am massgeblichen Bilanzstichtag verbunden sind;
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken;
d) Ersatzbeschaffungen. Bei Fehlen einer nach kaufmännischer Art geführten Buchhaltung ist die Rückstellung in einer separaten Aufstellung als Beilage zur Steuererklärung betragsmässig geltend zu machen.
2. Bisherige Rückstellungen, die nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang begründet sind, werden zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet.