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651.111 StGV CH-AG

§ 2 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Rechtlich und tatsächlich getrennte Ehe (§ 21 Abs. 1 StG)

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 StGV · Rechtlich und tatsächlich getrennte Ehe (§ 21 Abs. 1 StG)

1. Eine rechtliche Trennung der Ehe liegt vor, wenn die Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist.

2. Eine tatsächliche Trennung der Ehe ist gegeben, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist und zwischen den Eheleuten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung oder Unterhalt mehr besteht.

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