651.111
StGV
CH-AG
§ 1 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Getrennter Wohnsitz der Eheleute (§ 21 Abs. 1 StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 StGV · Getrennter Wohnsitz der Eheleute (§ 21 Abs. 1 StG)
1. Bei getrenntem Wohnsitz, aber Gemeinschaftlichkeit der Mittel, werden die Eheleute in der Regel gemeinsam je auf der Hälfte des Familieneinkommens und -vermögens zum Gesamtsatz (Verheiratetentarif) besteuert.
2. Die Veranlagung wird von der Steuerkommission am Wohnsitz des im Kanton niedergelassenen Eheteils vorgenommen. Wohnen beide Eheleute im Kanton, so ist die Steuerkommission am Wohnsitz des Ehemannes zuständig. Bei eingetragenen Partnerinnen und Partnern richtet sich die Zuständigkeit nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen.