§ 5 Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterungen - Zuständigkeit
§ 5 Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterungen · Zuständigkeit
1. Das Gesuch um Gewährung von Steuererleichterungen ist beim Steueramt des Kantons Aargau einzureichen.
2. Das Departement Finanzen und Ressourcen trifft nach Anhörung der Standortgemeinde einen Vorentscheid über das Gesuch. Positive Vorentscheide und auf Antrag des Unternehmens auch negative Vorentscheide werden dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet.
3. Die Gewährung von Steuererleichterungen kann mit Auflagen verbunden werden. Bei Nichteinhalten dieser Auflagen oder bei Beendigung der Steuerpflicht während oder kurz nach Ablauf der Dauer der Steuererleichterung kann die Verfügung widerrufen und es können die nicht bezogenen Steuern ganz oder teilweise rückwirkend auf den Tag der Gewährung mit Zinsen zurückgefordert werden.
4. Das Finanzdepartement erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Behandlung der Steuererleichterungsgesuche.
5. Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat jährlich über den Umfang der gewährten Steuererleichterungen.