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651.110 CH-AG

§ 3 Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterungen - Neueröffnung

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§ 3 Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterungen · Neueröffnung

1. Als im Kanton neu eröffnet gelten Unternehmen, die neu in die Steuerpflicht eintreten oder eine Betriebsstätte in einer anderen Region des Kantons eröffnen.

2. Nicht als neu eröffnete Betriebe gelten solche, die im Rahmen einer Unternehmensgruppe neu gegründet werden und im Wesentlichen Tätigkeiten bereits bestandener Betriebe übernehmen.

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