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§ 97 Steuergesetz (StG) - 2. Steueraufschiebende Veräusserungen

Grundstückgewinnsteuern
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§ 97 StG · 2. Steueraufschiebende Veräusserungen

1. Die Besteuerung wird aufgeschoben bei

a) Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) und Eigentumswechsel mit Erbvorbezug, Schenkung oder gemischter Schenkung;

b) * ...

c) Rechtsgeschäften unter Verheirateten, auch wenn sie der gegenseitigen Abfindung im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsprozess dienen;

d) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;

e) * ...

f) * Umstrukturierungen gemäss § 28 Abs. 1 sowie § 71 Abs. 1 und 3.

2. Die steuerpflichtige Person kann innert 1 Jahr nach der Veräusserung verlangen, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird.

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