651.100
StGLFI
CH-AG
§ 97 Steuergesetz (StG) - 2. Steueraufschiebende Veräusserungen
Grundstückgewinnsteuern
§ 97 StG · 2. Steueraufschiebende Veräusserungen
1. Die Besteuerung wird aufgeschoben bei
a) Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) und Eigentumswechsel mit Erbvorbezug, Schenkung oder gemischter Schenkung;
b) * ...
c) Rechtsgeschäften unter Verheirateten, auch wenn sie der gegenseitigen Abfindung im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsprozess dienen;
d) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
e) * ...
f) * Umstrukturierungen gemäss § 28 Abs. 1 sowie § 71 Abs. 1 und 3.
2. Die steuerpflichtige Person kann innert 1 Jahr nach der Veräusserung verlangen, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird.