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§ 83 Steuergesetz (StG) - 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften a) Allgemeines

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Kapitalsteuer
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§ 83 StG · 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften a) Allgemeines

1. Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen gemäss § 29 Abs. 3, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.

2. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Partizipations-, Grund- oder Stammkapital.

3. Das steuerbare Eigenkapital wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

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