651.100
StGLFI
CH-AG
§ 7 Steuergesetz (StG) - 3. Haftung der Liquidatorinnen oder Liquidatoren
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 StG · 3. Haftung der Liquidatorinnen oder Liquidatoren
1. Liquidatorinnen oder Liquidatoren einer juristischen Person sind bei eigener Verantwortlichkeit und unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, für die Erfüllung der Steuerpflicht aus dem Liquidationserlös zu sorgen, bevor dieser verteilt wird.
2. Die gleichen Pflichten und Haftungen haben Personen, welche die Verteilung des Liquidationserlöses massgeblich beeinflussen oder eine Gesellschaft faktisch liquidieren, ohne dass sie formell als Liquidatorinnen oder Liquidatoren eingesetzt sind.