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§ 69a Steuergesetz (StG) - bbis) Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer
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§ 69a StG · bbis) Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

1. Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 % über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.

2. Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) vom 14. Dezember 2012.

3. Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf

a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 % dieses Personalaufwands für den übrigen Forschungs- und Entwicklungsaufwand, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der juristischen Person;

b) 80 % des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

4. Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

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