651.100
StGLFI
CH-AG
§ 4 Steuergesetz (StG) - IV. Schutz vor Mehrbelastungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 StG · IV. Schutz vor Mehrbelastungen
1. Wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuern durch Änderung des Bundesrechts oder durch richterliche Entscheide in erheblicher Weise verschärft werden, unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat Bericht und Antrag auf entsprechende Entlastungsmassnahmen. Soweit zulässig und möglich, ist dabei die ursprünglich vom Gesetzgeber gewollte Lastenverteilung wieder herzustellen.