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§ 32 Steuergesetz (StG) - 7. Übrige Einkünfte

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 32 StG · 7. Übrige Einkünfte

1. Steuerbar sind auch

a) alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;

b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;

c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;

d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts;

e) * ...

f) Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.

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