651.100
StGLFI
CH-AG
§ 32 Steuergesetz (StG) - 7. Übrige Einkünfte
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 32 StG · 7. Übrige Einkünfte
1. Steuerbar sind auch
a) alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts;
e) * ...
f) Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.