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§ 3 Steuergesetz (StG) - III. Befugnisse des Grossen Rates und des Regierungsrates

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 StG · III. Befugnisse des Grossen Rates und des Regierungsrates

1. Der Grosse Rat kann Bestimmungen erlassen, die dieses Gesetz ändern oder ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Vorschriften des Bundes auf dem Gebiet der Steuerharmonisierung erforderlich ist und keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.

2. Der Regierungsrat kann

a) mit andern Kantonen oder mit fremden Staaten Vereinbarungen abschliessen über gegenseitige Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit;

b) mit andern Kantonen Vereinbarungen abschliessen über die Quellenbesteuerung von Personen, die im einen Kanton wohnen und im andern Kanton entlöhnt werden;

c) mit andern Kantonen Vereinbarungen abschliessen über die gegenseitige Ausdehnung der Steueraufschubtatbestände im Bereich der Ersatzbeschaffung von Grundstücken und Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens;

d) im Verhältnis zu fremden Staaten Vergeltungsmassnahmen anordnen.

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