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§ 271d Steuergesetz (StG) - cc) Kompensation Gemeinden

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 271d StG · cc) Kompensation Gemeinden

1. Der Kanton leistet den Gemeinden einmalig einen Ausgleichsbetrag von Fr. 10 Mio. für die Steuerperiode 2022. Die Zahlung erfolgt spätestens per 30. Juni 2022.

2. Für die Jahre 2023 bis 2025 bestimmt der Regierungsrat nach Ablauf des jeweiligen Rechnungsjahrs die Differenz zwischen dem Total der Einkommens-, Vermögens-, Quellen-, Gewinn- und Kapitalsteuereinnahmen aller Gemeinden gesamthaft des abgelaufenen Rechnungsjahrs und den entsprechenden Einnahmen in der Vorperiode, für das Jahr 2022 inklusive Ausgleichszahlung gemäss Absatz 1. Die Steuereinnahmen der Gemeinden der Jahre 2023 bis 2025 werden für diese Berechnung um allfällige Änderungen der Gemeindesteuerfüsse der natürlichen Personen korrigiert. Sind die Einnahmen aller Gemeinden gesamthaft aus den vorstehend genannten Steuern in einem Jahr tiefer als im Vorjahr, leistet der Kanton den Gemeinden bis Ende Jahr einen Ausgleichsbetrag in der Höhe dieser Differenz, jedoch je Jahr 2023 bis 2025 maximal Fr. 10 Mio.

3. Die Verteilung der Ausgleichszahlungen auf die einzelnen Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl. Für das Jahr 2022 per 31. Dezember 2021, für die Jahre 2023 bis 2025 per 31. Dezember des Jahres, für welches die Ausgleichszahlung erfolgt.

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