§ 232 Steuergesetz (StG) - VI. Steuersicherung 1. Sicherstellung
§ 232 StG · VI. Steuersicherung 1. Sicherstellung
1. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuern, Zinsen, Bussen oder Kosten gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares gerichtliches Urteil.
2. Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen für die Kantonssteuer gelten sinngemäss.
3. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.