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§ 2 Steuergesetz (StG) - II. Steuerfüsse

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 StG · II. Steuerfüsse

1. Als einfache (100%ige) Kantonssteuer gelten die im ersten und im zweiten Teil dieses Gesetzes festgelegten Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die im dritten Teil festgelegten Gewinn- und Kapitalsteuern.

2. Der Grosse Rat setzt bei der Beschlussfassung über das Budget jährlich den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer fest. Eine Veränderung des Steuerfusses gegenüber dem Vorjahr erfordert die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder. Der Steuerfuss darf 115 % der einfachen Kantonssteuer nicht überschreiten.

3. Die in andern Gesetzen sowie in den §§ 57a und 90 dieses Gesetzes festgelegten Zuschläge und die im siebten Teil dieses Gesetzes genannten Steuern der Gemeinden bleiben vorbehalten.

4. Auf den Erbschafts- und Schenkungssteuern und auf den Grundstückgewinnsteuern werden keine Zuschläge erhoben. Auf die Einwohnergemeinden entfallen die in diesem Gesetz genannten Anteile.

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