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§ 166 Steuergesetz (StG) - 5. Kostentragung

Vollzug und Verfahren - Behörden
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§ 166 StG · 5. Kostentragung

1. Für den Bezug der Steuern richten sich Kanton und Einwohnergemeinden gegenseitig keine Entschädigungen aus.

1bis. Die von den Gemeinden erhobenen Gebühren werden zwischen Kanton und Gemeinden im Verhältnis 40 zu 60 aufgeteilt.

2. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Entschädigung ihrer Mitglieder der Veranlagungsbehörde.

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