651.100
StGLFI
CH-AG
§ 151 Steuergesetz (StG) - VI. Aufteilung der Erträge
Erbschafts- und Schenkungssteuern
§ 151 StG · VI. Aufteilung der Erträge
1. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer fällt
a) zu einem Drittel
1. an die Gemeinde, in der die zuwendende Person Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder bei ihrem Ableben hatte, oder in der sie verschollen erklärt wurde, respektive
2. an die Gemeinden, in denen bei ausserkantonalem Wohnsitz oder Aufenthalt die steuerbaren Werte liegen, respektive
3. an die Sitzgemeinde bei Vermögensanfällen aus im Kanton gelegenen Betriebsstätten;
b) zu zwei Dritteln an den Kanton.
2. ...