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651.100 StGLFI CH-AG

§ 136 Steuergesetz (StG) - 4. Rückerstattung

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Verfahren zur Erhebung und Rückerstattung der Quellensteuern - Veranlagung und Bezug
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§ 136 StG · 4. Rückerstattung

1. Die Steuerpflichtigen können vom Kantonalen Steueramt zu viel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern direkt zurückfordern. Die einzelnen Rückerstattungsgründe werden in der Verordnung aufgeführt.

1bis. Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, müssen diese der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen.

2. Die Rückerstattungsansprüche sind innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug erfolgt ist, geltend zu machen.

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