623.321
CH-AG
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben
1. Die Verwaltungs- und Gerichtsbeamten des Kantons, der Bezirke, Kreise und Gemeinden, die Betreibungs- und Konkursbeamten, die Fürsprecher, Urkundspersonen und Geschäftsagenten sind verpflichtet, von jeder Übertretung des Stempelgesetzes, von der sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern Anzeige zu machen.
2. Die Verletzung dieser Pflichten wird nach Massgabe der kantonalen Gesetze disziplinarisch bestraft.