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623.321 CH-AG

§ 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben

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§ 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben

1. Folgende in der grossrätlichen Verordnung vom 28. Oktober 1907 vorgeschriebenen Stempelgebühren dürfen vom 1. April 1918 an nicht mehr bezogen werden

a) die Wertstempelgebühr für die Obligationen, Aktien und Gutscheine (§ 7 lit. a der Grossratsverordnung),

b) die Formatstempelgebühr für Pfandverschreibungen, die für Anleihensobligationen errichtet werden, sowie für die gemäss Art. 876 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Serien ausgegebenen Schuldbriefe und Gülten.

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