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§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Verfahren

Steuerrückerstattung - Befriedigung des Anspruchs
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§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Verfahren

1. Das Kantonale Steueramt befriedigt den Anspruch auf Rückerstattung in der Regel provisorisch nach Eingang des Antrags.

2. Bei offensichtlichen Unklarheiten über die Berechtigung zur Rückerstattung oder bei offensichtlich mangelhafter Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung erfolgt eine allfällige Rückerstattung erst nach Abschluss der Prüfung des Antrags. In diesen Fällen ist der Antrag zeitlich vorrangig zu prüfen.

3. Zuviel ausbezahlte Verrechnungssteuern werden zurückgefordert, zuwenig ausbezahlte Verrechnungssteuern werden nachvergütet.

4. Verluste zufolge provisorischer Rückerstattung trägt der Kanton.

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