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§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Rückerstattung durch Verrechnung

Steuerrückerstattung - Befriedigung des Anspruchs
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§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Rückerstattung durch Verrechnung

1. Anstelle der Rückerstattung in bar kann das Kantonale Steueramt die Verrechnung mit den vom Kanton und von den Gemeinden gemäss § 1 des StG von den natürlichen Personen erhobenen Steuern anordnen, insbesondere wenn die Bezahlung von Steuern gefährdet erscheint.

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