623.312
CH-AG
§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Rückerstattung durch Verrechnung
Steuerrückerstattung - Befriedigung des Anspruchs
§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Rückerstattung durch Verrechnung
1. Anstelle der Rückerstattung in bar kann das Kantonale Steueramt die Verrechnung mit den vom Kanton und von den Gemeinden gemäss § 1 des StG von den natürlichen Personen erhobenen Steuern anordnen, insbesondere wenn die Bezahlung von Steuern gefährdet erscheint.