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623.312 CH-AG

§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Rückerstattung in bar

Steuerrückerstattung - Befriedigung des Anspruchs
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§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Rückerstattung in bar

1. Das Kantonale Steueramt befriedigt den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in der Regel in bar.

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