623.312
CH-AG
§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Antrag auf vorzeitige Rückerstattung
Steuerrückerstattung - Geltendmachung des Anspruchs
§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Antrag auf vorzeitige Rückerstattung
1. Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG sind zu begründen und beim Kantonalen Steueramt einzureichen.