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§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Antrag auf vorzeitige Rückerstattung

Steuerrückerstattung - Geltendmachung des Anspruchs
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§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Antrag auf vorzeitige Rückerstattung

1. Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG sind zu begründen und beim Kantonalen Steueramt einzureichen.

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