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§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Antrag im Veranlagungsverfahren

Steuerrückerstattung - Geltendmachung des Anspruchs
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§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Antrag im Veranlagungsverfahren

1. Der Rückerstattungsantrag ist unter Verwendung des amtlichen Formulars dem Gemeindesteueramt jener Gemeinde einzureichen, in welcher die antragstellende Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, ihren Wohnsitz hatte.

2. Bei Tod oder bei Wegzug ins Ausland ist der Rückerstattungsantrag jener Gemeinde einzureichen, in welcher die steuerpflichtige Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte.

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