623.312
CH-AG
§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Gemeindesteueramt
Behörden
§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Gemeindesteueramt
1. Das Gemeindesteueramt nimmt Rückerstattungsanträge entgegen und leitet sie an das Kantonale Steueramt weiter.