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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Gemeindesteueramt

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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Gemeindesteueramt

1. Das Gemeindesteueramt nimmt Rückerstattungsanträge entgegen und leitet sie an das Kantonale Steueramt weiter.

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