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§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Kantonales Steueramt

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§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Kantonales Steueramt

1. Das Kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

2. Das Kantonale Steueramt nimmt die Aufgaben des kantonalen Verrechnungssteueramtes im Sinne des VStG wahr. Es ist insbesondere zuständig für

a) die Festsetzung und die Auszahlung des Rückerstattungsanspruchs;

b) den Erlass von anfechtbaren Entscheiden;

c) die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die zurückerstattete Verrechnungssteuer;

d) die Erhebung von verwaltungsgerichtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 VStG;

e) die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Art. 67 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966;

f) die Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 58 Abs. 1 VStG gegenüber Personen, die in den Genuss einer Rückerstattung gelangt sind, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich gekürzt hat.

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