623.312
CH-AG
§ 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmung
§ 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
2. Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 18. Mai 1967 ist aufgehoben.