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§ 12 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Ordnungswidrigkeiten

Strafbestimmung
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§ 12 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Ordnungswidrigkeiten

1. Zuständige Behörde für die Verhängung von Bussen für Ordnungswidrigkeiten gemäss Art. 64 VStG ist das Kantonale Steueramt. Die §§ 242-252 des StG sind sinngemäss anwendbar.

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