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623.312 CH-AG

§ 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Beschwerde

Steuerrückerstattung - Rechtsschutz
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§ 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Beschwerde

1. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Spezialverwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erhoben werden.

2. Die Beschwerde ist beim Kantonalen Steueramt einzureichen. Dieses überweist sie mit den Akten und seiner Vernehmlassung dem Spezialverwaltungsgericht.

3. Für das Beschwerdeverfahren gelten unter Vorbehalt von Art. 54 VStG die Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts.

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