623.312
CH-AG
§ 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Einsprache
Steuerrückerstattung - Rechtsschutz
§ 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Einsprache
1. Gegen Entscheide über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erhoben werden.
2. Auf das Einspracheverfahren finden die Artikel 42 und 44 VStG sinngemäss Anwendung.